Stand Januar 2024
Für alle Lieferungen an unsere Kunden gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen von C+C. Das gilt auch dann, wenn der Besteller auf seine Bedingungen verweist oder den Auftrag zu seinen Bedingungen bestätigt und C+C dem nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn C+C diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
- Einkaufsberechtigung
Die C+C verkauft ausschließlich an Wiederverkäufer, gewerbliche End- bzw. Großverbraucher, Vereine und Verbände (im Folgenden: Besteller). Der Zutritt zum C+C-Markt ist nur mit einer gültigen Kundeneinkaufsberechtigung (Kundenausweis) möglich. Der Besteller muss vor Ausgabe der Kundeneinkaufsberechtigung (Kundenausweis) die Art des Gewerbebetriebes nachweisen. Dies kann durch Vorlage einer amtlich bestätigten Gewerbeanmeldung, der Handwerkskarte (Bäckereien, Fleischereien), einer Schankerlaubnis (Gastronomie), einer Bestätigung des Unternehmens (Kantine), einer Bescheinigung des zuständigen Berufsfachverbandes oder Steuerberaters oder einem Auszug aus dem Vereinsregister erfolgen. Neben der Art des Gewerbes ist in geeigneter Form ferner nachzuweisen, dass das Gewerbe zur Zeit der Beantragung der Kundeneinkaufsberechtigung auch tatsächlich betrieben wird. Die Kundeneinkaufsberechtigung ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der C+C und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen eingezogen werden. In Ausnahmefällen kann der Inhaber des Ausweises eine andere Person zum einmaligen Einkauf schriftlich bevollmächtigen. Der Verlust der Einkaufsberechtigung bzw. eine Änderung der einkaufsberechtigten Person ist dem C+C unverzüglich anzuzeigen. Bei Geschäftsaufgabe ist sie sofort unaufgefordert zurückzugeben. Rechtsnachteile aus einer unbefugten oder fahrlässigen Weitergabe der Einkaufsberechtigung hat der Besteller zu vertreten bzw. dafür im vollen Umfang zu haften. Ebenso verhält es sich, wenn Ware nicht zum Wiederverkauf bzw. zum gewerblichen Verbrauch erworben wurde und Ansprüche von Dritten in diesem Zusammenhang gegenüber C+C geltend gemacht werden.
- Intergast-Eigenmarken
Eigenmarkenprodukte der Firma Intergast darf der Besteller nur erwerben, sofern er Endkunde oder Fachhändler für diese Produkte ist.
- Lieferung
- Lieferverzug tritt nicht ein, wenn C+C kein Verschulden an der Lieferverzögerung trifft. Dies ist insbesondere der Fall bei höherer Gewalt, Aufruhr, Betriebsstörung, Streik und Aussperrung, in den Fällen, in denen C+C bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts selbst nicht rechtzeitig beliefert wurde als auch wenn den Zulieferer von C+C kein Verschulden an der Lieferverzögerung trifft. Die C+C hat die erforderliche Sorgfalt nachzuweisen. Als Fall höherer Gewalt ist u.a. zu werten, wenn aufgrund einer Pandemie Lieferengpässe entstehen.
- Es gelten die Preise des C+C Liefergroßhandels. Sie verstehen sich netto zzgl der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Bei Lieferungen unter einem Einkaufswert von EURO 500,– berechnet C+C einen Mindermengenzuschlag von EURO 25,– zzgl. MwSt. je Lieferung.
- Gewährleistung
- Die Ware ist vom Besteller unverzüglich zu überprüfen. Sachmängel sind binnen 48 Stunden nach Erhalt der Waren C+C anzuzeigen.
- Liegen Sachmängel vor, kann der Besteller nur Nacherfüllung in Form einer mangelfreien Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist Zug um Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Ware verlangen. Im Frischwaren- und Tiefkühlbereich muss die Reklamation innerhalb von 24 Stunden nach Übergabe der Ware erfolgen. Bei Versäumen dieser Fristen können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Die Rückführung von Kühl-/Tiefkühlwaren ist generell nur bei Nachweis über die Einhaltung der Kühlkette und bei unbeschädigter Verpackung möglich, vom Grundsatz lehnt C+C aus hygienischen Gründen eine Rücknahme ab. Weitergeltende Gewährleistungsansprüche bestehen nicht.
Das Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises steht dem Besteller nur insoweit zu, als die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist. Schadenersatzansprüche aus Verzug, wegen Nichterfüllung oder sonstiger Vertragsverletzung werden ausgeschlossen, soweit C+C nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten zur Last fällt, es sei denn, die Pflichtverletzungen hätten zu Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit geführt.
- Leergut
- Paletten, Satten, Zwischenböden und Rollcontainer bleiben Eigentum der C+C.
- Bei Kästen, Flaschen und anderen Behältnissen, die Dritten gehören, belastet C+C das ihr berechnete Pfand zzgl. MwSt. weiter.
- Das von C+C berechnete Pfand wird dem Besteller bei Rückgabe wieder gutgeschrieben, wenn die Rückgabe an einen von C+C Bevollmächtigten durch ordnungsgemäße Erfassung (Abholung) oder ordnungsgemäß quittierten Beleg (Zustellung) nachgewiesen wird. Berechnetes Leergut wird nur in sortierten Originalgebinden gegen Erstattung des Pfandbetrages zurückgenommen.
- Preise
Die in der Werbung von C+C (Angebot) genannten Preise sind in der Landeswährung ohne Umsatzsteuer ausgewiesen. Die genannten Preise verstehen sich freibleibend und solange Vorrat bei C+C reicht.
Sofern der Besteller Originalgebinde aufreißt oder beschädigt, ist er zu deren Abnahme verpflichtet.
Sonderpreise, Rückvergütungen, Rabatte usw. verlieren ohne weitere Rücksprache ihre Gültigkeit, sofern Aufforderungen zur Zahlung (Erinnerung, Mahnung) zweimal ohne Zahlungseingang geblieben sind. Ab diesem Zeitpunkt wird dann zu Tagespreisen fakturiert.
- Zahlung
- Die Rechnung ist ohne Abzug sofort fällig und zahlbar.
- Die Zahlung erfolgt grundsätzlich in bar Zug um Zug gegen Abgabe der Ware.
- Ist abweichend hiervon SEPA-Lastschrift-Verfahren, EC-Cash (maestro), Kreditkarte und Scheck vereinbart, so gelten diese erst nach erfolgter Einlösung als Bezahlung.
- C+C behält sich vor, die Annahme von Schecks oder Wechseln an Zahlung statt abzulehnen.
- Im Falle des Zahlungsverzuges ist C+C berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über den Basiszinssatz, mindestens jedoch Euro 30,– zu verlangen. Gleichzeitig werden alle anderen offenen Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. Das gleiche gilt, wenn ein Wechsel zu Protest geht oder als nicht mehr diskontfähig gilt sowie bei Zahlungseinstellung oder Insolvenzantrag über das Vermögen des Bestellers. C+C ist berechtigt, für Mahnungen angemessene Gebühren zu verlangen und zu Lasten des Käufers ein Inkassobüro mit der Eintreibung der offenen Rechnungen zu beauftragen.
- Die Aufrechnung mit Gegenforderungen – soweit sie nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind – ist ausgeschlossen. Über unbestrittene Forderungen des Bestellers wird eine Gutschrift erteilt.
- Eigentumsvorbehalt
- Alle von C+C gelieferten Waren bleiben ihr Eigentum (Vorbehaltsware), bis sämtliche Verpflichtungen des Bestellers C+C gegenüber auch aus früheren Käufen und sonstigen Verbindlichkeiten erfüllt sind. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, kann der Besteller insoweit Freigabe der Sicherheiten verlangen, wobei der Besteller jedoch daraufhin dafür zu sorgen hat, dass die Freigabe durch Markierung oder besondere Lagerung kenntlich gemacht wird. Unterbleibt eine derartige Kenntlichmachung, so kann sich der Besteller später nicht darauf berufen, dass irgendwelche Waren nicht im Volleigentum bzw. Sicherungseigentum von C+C stehen und von einer Haftung für ihre Forderungen ausgeschlossen sind.
- Der Besteller ist, vom Eigenverbrauch abgesehen, berechtigt, über die Ware nur im normalen Geschäftsverkehr gegen angemessene Gegenleistung zu verfügen. Soweit der Besteller die Ware gegen Kredit verkauft, tritt er hiermit die erworbenen Forderungen gegen seine Käufer an C+C ab, die diese Abtretung hiermit annimmt. Alle anderen Verfügungen über die Waren, insbesondere Verpfändungen, sind dem Besteller untersagt. Pfändungen von dritter Seite sind C+C unverzüglich anzuzeigen. Außerdem tritt der Besteller sämtliche Ansprüche, die ihm wegen Beschädigung, Verschlechterung, Diebstahls oder Untergang der Ware aufgrund gesetzlicher Regelung oder vertraglicher Vereinbarung gegen Dritte, insbesondere Versicherungsgesellschaften, zustehen oder von ihm erworben wurden, an C+C ab, die diese Abtretung hiermit annimmt. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht C+C gegenüber vertragsgemäß nachkommt.
- Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, so überträgt der Besteller an C+C schon jetzt wertanteilmäßig (Rechnungswert) sein (Mit-) Eigentum an der neu entstandenen Sache (Sicherungseigentum) mit der Maßgabe, dass er diese Sache unentgeltlich für C+C verwahrt. Alle Forderungen aus der Veräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware oder des an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Sicherheitseigentums tritt der Besteller mit allen Nebenrechten bereits jetzt an die C+C ab, die diese Abtretung annimmt. Wird die Ware, die im Miteigentum der C+C steht, veräußert, beschränkt sich die Forderungsabtretung auf den Teil, der dem Miteigentumsanteil entspricht.
- Bis zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten durch den Besteller ist C+C berechtigt, den eingeräumten Kredit sofort zu kündigen (außerordentliches Kündigungsrecht) und den gesamten Betrag fällig zu stellen, den Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Waren zu verbieten und, ohne dass eine Inanspruchnahme der Gerichte notwendig ist, die sofortige Rücklieferung der aus unseren Beständen stammenden Waren zu verlangen und diese selbst in Besitz zu nehmen, sobald C+C erfährt, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers verschlechtert haben, wie z.B. bei Antrag auf Insolvenzeröffnung, oder wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers sich nicht mit den bei Lieferung ermittelten Verhältnissen decken. Zum Zwecke der Rücknahme der Ware wird C+C von dem Besteller unwiderruflich das Recht eingeräumt, seine Geschäfte und Lagerräume zu betreten und den Bestand der aus Lieferungen von C+C stammenden Waren aufzunehmen.
- Stellt der Besteller vor Abdeckung seiner Verpflichtungen seine Zahlungen ein, macht C+C von ihrem Recht auf Aussonderung der Ware und der abgetretenen Forderungen Gebrauch.
- Streckengeschäft
Aufgrund besonderer Verträge mit festgelegten Vorlieferanten, liefern diese im Namen und für Rechnung von C+C Waren unmittelbar an den Besteller aus (Streckengeschäft). Für Gewährleistungsansprüche aus dem Streckengeschäft tritt C+C ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Vorlieferanten des Fremderzeugnisses an den Besteller ab, der hiermit die Abtretung annimmt. Im Streckengeschäft bezogene Ware wird von C+C nicht zurückgenommen. Eine etwaige Rückgabe hat unmittelbar an den Vorlieferanten zu erfolgen.
- Empfangsbestätigung
Der Besteller hat die ordnungsgemäße Übernahme der Ware selbst oder durch einen Beauftragten schriftlich durch Unterschriftsleistung zu bestätigen. Die Unterschrift wird auf einem mobilen Datenerfassungsgerät erfasst (soweit im Einsatz) und auf einem elektronischen Datenträger als unveränderbare Bilddatei gespeichert.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Pirmasens.
- Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Kaufvertrags selbst nicht berührt.
Hiermit bestätige ich (Kd.Nr.: ___________________________), dass ich die vorstehenden Vertragsbedingungen zur Kenntnis genommen habe und vollinhaltlich akzeptiere.
Ort, Datum Stempel und Unterschrift